Satzung des Heimatvereins
Suttrop e. V. (Jan. 2015)
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Heimatverein Suttrop“. Er hat seinen Sitz in Warstein,
Ortsteil Suttrop. Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar
und endet am 31. Dezember. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins
Zweck des
Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und die Förderung
der Heimatpflege, sowie die Förderung des Heimatschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das
sinnvolle Pflegen, Vereinen und Weiterentwickeln des
Überlieferten und des Neuen, damit Kenntnisse der Heimat,
Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung für sie in der
gesamten Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert wird.
Der Verein verpflichtet sich zu aktivem Einsatz für Belange
des Heimatschutzes im Sinne der geltenden Denkmalschutz- und
Naturschutzgesetze. Ihm obliegt die Förderung des
Heimatgedankens.
Der Verein fühlt sich einem
Heimatbegriff verpflichtet, der sich nicht auf die
geographischen Grenzen des Heimatgebietes beschränkt,
sondern auch die Pluralität der in ihm lebenden Menschen
berücksichtigt mit dem Ziel, unterschiedliche Erfahrungen,
Einstellungen und Werterhaltungen zu respektieren und zu
integrieren. Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des
Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, den örtlichen
Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des
Ortsteiles Suttrop in der Stadt Warstein.
§ 3
Mitgliedschaft; Erwerb sowie Verlust der
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und
korporativen Mitgliedern. Mitglieder können natürliche und
juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können
örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden,
Gemeindeverbände und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der
Vorstand entscheidet.
Männer und Frauen, die sich um den
Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder
Auflösung der Personengemeinschaft oder juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines
Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich
spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen.
Mitglieder,
die die Interessen des Vereins schädigen, können
ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß
des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Vor
dem Ausschluß ist dem Auszuschließenden innerhalb einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden
Vorstandes kann der gesamte Vorstand angerufen werden,
welcher dann endgültig entscheidet.
§ 4
Beiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche
Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt
die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das
Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich
unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand
zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf
das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu
unterstützen und bis zum 15. Januar des laufenden
Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu
leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie
wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14
Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim
Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige
Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur
statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird;
Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund
eines Beschlusses des Vorstands oder dann statt, wenn 1/10
aller Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Jedes
Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme; eine Vertretung ist unzulässig.
Über die Sitzung
der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und
sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist
vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Sitzungsleiter ist mit Namen im Protokoll zu erwähnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand leitet die
Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge
zur Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im
Einzelfall.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem 1. Kassierer.
Zum erweiterten Vorstand gehören 5
Beisitzer und der Ortsheimatpfleger.
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Vorstandswahlen finden jedes Jahr statt; es wird
dann jeweils der halbe geschäftsführende Vorstand, der 1.
Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer zum einen, der 2.
Vorsitzende mit dem Kassierer zum anderen für 2 Jahre
gewählt.
Wahlen zum erweiterten Vorstand finden alle 2
Jahre statt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der
geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des §
26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder
der 2. Vorsitzende, vertreten.
Mindestens einmal im
Vierteljahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandssitzungen sind öffentlich für alle Mitglieder
des Heimatvereins Suttrop.
Den Vorstandsmitgliedern
werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung
einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale
Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 9
Arbeitsausschüsse und Arbeitskreise
Zur
Durchführung besonderer Aufgaben können durch den Vorstand
Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Arbeitsausschüsse
wählen ihren Vorsitzenden selbst.
§ 10
Versammlungsleitung und Beschlußfassung
Vorstandssitzungen und Sitzungen der Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide
verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die
Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist
dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an die Stadt Warstein. Sie hat es zugunsten
des Ortsteiles Suttrop zu gemeinnützigen Zwecken im
bisherigen Sinne zu verwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 20. Januar
2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Warstein-Suttrop, den 20. Januar 2015