Satzung des Heimatvereins Suttrop e. V. (Jan. 2015)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Suttrop“. Er hat seinen Sitz in Warstein, Ortsteil Suttrop. Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und die Förderung der Heimatpflege, sowie die Förderung des Heimatschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das sinnvolle Pflegen, Vereinen und Weiterentwickeln des Überlieferten und des Neuen, damit Kenntnisse der Heimat, Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert wird. Der Verein verpflichtet sich zu aktivem Einsatz für Belange des Heimatschutzes im Sinne der geltenden Denkmalschutz- und Naturschutzgesetze. Ihm obliegt die Förderung des Heimatgedankens.
Der Verein fühlt sich einem Heimatbegriff verpflichtet, der sich nicht auf die geographischen Grenzen des Heimatgebietes beschränkt, sondern auch die Pluralität der in ihm lebenden Menschen berücksichtigt mit dem Ziel, unterschiedliche Erfahrungen, Einstellungen und Werterhaltungen zu respektieren und zu integrieren. Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteiles Suttrop in der Stadt Warstein.

§ 3 Mitgliedschaft
; Erwerb sowie Verlust der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und korporativen Mitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung der Personengemeinschaft oder juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Vor dem Ausschluß ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der gesamte Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.

§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstands oder dann statt, wenn 1/10 aller Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; eine Vertretung ist unzulässig.
Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Sitzungsleiter ist mit Namen im Protokoll zu erwähnen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge zur Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. Kassierer.
Zum erweiterten Vorstand gehören 5 Beisitzer und der Ortsheimatpfleger.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandswahlen finden jedes Jahr statt; es wird dann jeweils der halbe geschäftsführende Vorstand, der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer zum einen, der 2. Vorsitzende mit dem Kassierer zum anderen für 2 Jahre gewählt.
Wahlen zum erweiterten Vorstand finden alle 2 Jahre statt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Mindestens einmal im Vierteljahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich für alle Mitglieder des Heimatvereins Suttrop.
Den Vorstandsmitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 9 Arbeitsausschüsse und Arbeitskreise
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können durch den Vorstand Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

§ 10 Versammlungsleitung und Beschlußfassung
Vorstandssitzungen und Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Warstein. Sie hat es zugunsten des Ortsteiles Suttrop zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 20. Januar 2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Warstein-Suttrop, den 20. Januar 2015